- Wesen des Diözesankomitees
1.1. Im Diözesankomitee haben sich katholische Organisationen, die nach freiem Vereinsrecht gegründet
wurden, und kirchlich errichtete Gemeinschaften, die nicht der Katholischen Aktion angehören, zu einer
Arbeits- und Interessengemeinschaft verbunden.
1.2. Das Diözesankomitee umfasst die im Anhang zur Geschäftsordnung verzeichneten Organisationen, die
jeweils bis zu drei Vertreter (Delegierte) entsenden können.
1.3. Das Diözesankomitee unterliegt nicht den Regelungen des Vereinsgesetzes,
BGBl. I Nr. 66/2002 und besitzt somit keine Rechtspersönlichkeit. - Zielsetzungen des Diözesankomitees
2.1. Vertretung und Förderung der Belange der Organisationen im kirchlichen Bereich, insbesondere im
Diözesanrat, welcher den Diözesanbischof in pastoralen Angelegenheiten berät.
2.2. Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches der im Komitee
vertretenen Organisationen.
2.3. Formulierung und Koordination gemeinsamer Anliegen.
2.4. Organisation und Durchführung gemeinsamer öffentlicher Veranstaltungen. - Aufnahme weiterer Organisationen
Die Aufnahme weiterer Organisationen erfolgt nach Vorstellung dieser Organisationen in einer DKOSitzung
in der darauf folgenden Sitzung des Komitees mit Zweidrittelmehrheit, wobei das Aufnahmegesuch
vierzehn Tage vor der Sitzung mit der Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu
geben ist. Eine Abstimmung ist nur dann möglich, wenn Vertreter von mehr als der Hälfte der Organisationen
anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wird die Abstimmung über die Aufnahme
vertagt. Aufnahmewerber müssen den Nachweis der Katholizität und der kirchlichen Befürwortung erbringen. - Beschlussfassendes Organ
4.1. Das beschlussfassende Organ des DKO ist die Sitzung des Diözesankomitees. Sitzungen sollen mindestens
dreimal jährlich stattfinden.
4.2. In der Sitzung des Komitees sind die einzelnen Organisationen mit zwei Vertretern stimmberechtigt. Bei
Verhinderung eines Vertreters ist die Übertragung seines Stimmrechtes bei nachweislicher Bevollmächtigung
an einen anwesenden Vertreter möglich.
4.3. Beschlüsse werden, falls nicht anders festgelegt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
4.4. Die Einberufung einer Sitzung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage
vorher zu erfolgen.
4.5. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von Vertretern von mehr als der Hälfte der Organisationen
erforderlich.
4.6. Neben der Beschlussfassung über Angelegenheiten, die unter Punkt 2 und 3 festgelegt sind, ist die
Sitzung des Diözesankomitees zuständig für:
• Die Wahl des DKO
• die Kooptierung von Personen in das Komitee und den Vorstand unter Berücksichtigung
der Gesamtzusammensetzung des DKO
• die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
• die Wahl der Delegierten in den Katholischen Laienrat Österreichs
Von den beiden Delegierten zum Diözesanrat soll je einer aus dem Bereich der Vereine und dem Bereich
der spirituellen Gruppen entsandt werden. - Der Vorstand
5.1. Die Mitglieder des DKO-Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren in Übereinstimmung mit der
Funktionsperiode des Diözesanrates gewählt. Die Leitung der Wahl obliegt dem im Amt befindlichen
Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten.
5.2. Zur Wahl ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ergibt sich diese im ersten Wahlgang nicht,
so findet ein zweiter Wahlgang, dann nötigenfalls eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die
die größte Stimmenanzahl erhielten, statt.
5.3. Der DKO-Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Kassier und einem
Schriftführer. Weiters können bis zu drei Personen als Beiräte ohne Stimmrecht in den Vorstand
kooptiert werden. - Aufgaben des Vorstandes
6.1. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, vertritt das Komitee nach außen und nimmt dessen Interessen gegenüber
anderen Organisationen und der Öffentlichkeit wahr.
6.2. Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung und unterstützt ihn
in seinen Aufgaben.
6.3. Der Kassier verwaltet die finanziellen Belange des Komitees. In der letzten Sitzung des Diözesankomitees
vor Ablauf einer Funktionsperiode gibt er einen zusammenfassenden Kassenbericht.
Finanzielle Transaktionen führt er unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden durch.
6.4. Der Schriftführer erledigt die Korrespondenz des Komitees und führt in den Sitzungen das Protokoll.
Weiters obliegt ihm die Evidenz der dem Komitee angehörenden Organisationen und Einzelpersonen.
6.5. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Kassengebarungen und des Rechnungsabschlusses
am Ende der jeweiligen Funktionsperiode. - Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
7.1 Mitglieder des DKO-Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtsperiode von der Sitzung des Diözesankomitees
mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
7.2. Die Amtszeit eines während der Funktionperiode gewählten Vorstandsmitgliedes läuft mit der Amtszeit
der übrigen gewählten Mitglieder aus. - Sitzungs- und Diskussionsordnung
8.1 Den Vorsitz in der Sitzung des Komitees führt der Vorsitzende, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Dem Vorsitzenden steht sowohl ein Antrags- als auch ein Stimmrecht zu. Zur Durchführung einer
geordneten Diskussion stehen dem Vorsitzenden die Verweisung zur Sache und die Erteilung eines
Ordnungsrufes zur Verfügung.
8.2. Wer in der Diskussion das Wort ergreifen will, hat sich beim Vorsitzenden zu melden. In der Reihenfolge
der Meldungen wird sodann das Wort erteilt.
8.3. Dem Vorsitzenden steht das Recht zu, die Sitzung für kurze Zeit zu unterbrechen und sie zu schließen. - Tagesordnung
Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung und der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden.
Darauf folgt das Gebet. An dieses schließt sich die Verlesung der Tagesordnung und die Debatte
darüber an. Ist die Debatte über die Tagesordnung beendet, so wird diese in der angenommenen Fassung
noch einmal verlesen. Nach der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung stellt der Vorsitzende die
Punkte der Reihe nach zur Diskussion. Als letzter Tagesordnungspunkt folgt stets „Allfälliges”. - Anträge
10.1. Liegen mehrere Anträge vor, bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der die vorliegenden
Anträge zur Abstimmung gelangen. Die Abstimmung erfolgt, sofern nicht anders festgelegt,
durch Erheben der Hand.
10.2. Zur Annahme eines Antrages ist, sofern nicht anders festgelegt, die einfache Stimmenmehrheit
notwendig. Diese wird nach der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten und durch Feststellung der
Stimmübertragungen berechnet.
10.3. Unter „Allfälliges” können keine Anträge gestellt werden, worüber abgestimmt wird.
10.4. Gefasste Beschlüsse gelten bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung. - Protokoll
11.1. Das über die Sitzungen zu führende Protokoll hat zu enthalten:
• die Beschlussfähigkeit, die Namen der Anwesenden und die Feststellung der Stimmübertragungen;
• die Tagesordnung;
• die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse;
• Mitteilungen und Erklärungen des Vorsitzenden sowie die Diskussionsbeiträge der Redner,
wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben.
11.2. Die Sitzung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, gewisse Verhandlungspunkte von der
Aufnahme ins Protokoll auszuschließen.
11.3. Das Protokoll ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung allen Mitgliedern schriftlich zur
Kenntnis zu bringen. - Schlussbestimmung
12.1. Änderungen und Erweiterungen dieser Geschäftsordnung sowie Zusätze können in der Sitzung des
Komitees nur durch eine Zweidrittelmehrheit erfolgen, wobei Anträge in dieser Richtung vierzehn Tage
vor der Sitzung mit der Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben sind. Eine Abstimmung
ist nur dann möglich, wenn mehr als die Hälfte der Organisationen vertreten sind.
12.2. Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Diözesankomitees am 4. Oktober 2005
beschlossen und tritt laut diesem Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft.